Eine weitere Fördermaßnahme besteht durch die Qualifizierungsoffensive Hessen.

Zum Erhalt der Konkurrenz- und Innovationsfähigkeit von KMU und damit zur Sicherung der Beschäftigung in KMU ist ein ständiges Reagieren auf Veränderungen des Marktes gefordert. Besondere Bedeutung kommt hierbei einer kontinuierlichen und zielgerichteten Weiterbildung zu. Die komplexe Zielsetzung der Qualifizierungsoffensive Hessen ist die Steigerung der Weiterbildungsbereitschaft und Erhöhung der Qualifizierungsaktivitäten in KMU. Hierfür wurde das Förderprogramm in drei sich ergänzende Aktionslinien unterteilt.

Aktionslinie 1: Aktion Lernende Region zur Förderung regionalspezifischer Aktivitäten

Aktionslinie 2: Aktion Zukunfts Themen zur landesweiten Förderung zukunftsrelevanter Schlüsselthemen

Aktionslinie 3: Aktion Neue Wege zur Förderung überbetrieblicher Wege zum Abbau bestehender Weiterbildungsbarrieren

Programmverantwortliches Landesressort:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Verantwortlich für die Umsetzung:

Investitionsbank Hessen (IBH),
ESF-Consult-Hessen, Wiesbaden und Hessen Agentur, Wiesbaden

Programmgebiet:

Land Hessen ohne regionale Einschränkung.

Antragsberechtigung:

Aktionslinie 1: Kommunale Gebietskörperschaften oder alternativ von ihnen benannte Institutionen. Eine Liste der Qualifizierungsbeauftragten, die in den Regionen der Aktionslinie 1 tätig sind, erhalten Sie unter dem Navigationspunkt Qualifizierungsoffensive der
[>> Hessischen Weiterbildungsdatenbank].
Aktionslinie 2: Kammern, Arbeitgeber-/Arbeitnehmerorganisationen, Non-Profit-Organisationen
Aktionslinie 3: siehe Aktionslinien 1 u. 2

Fördervoraussetzungen:

Förderfähig sind Beschäftigte aus KMU.

Grundsätzlich sollte die Dauer von Qualifizierungsmaßnahmen zwischen mind. 30 und max. 240 Unterrichtseinheiten betragen. Ausnahmen bilden Impulsseminare und Maßnahmen aus dem Bereich der "soft skills".

Die Teilnehmerzahl je Qualifizierungsmaßnahme sollte i.d.R. bei mind.10 bis max. 20 Personen liegen, die überwiegend aus hessischen KMU kommen. Maßnahmen mit weniger als 5 Teilnehmern werden nicht gefördert.

Förderdauer:

Aktionslinie 1: Projektbewilligung für max. 24 Monate, danach neue Antragstellung möglich
Aktionslinie 2: Die Förderdauer richtet sich nach Inhalt und Umfang der Projekte
Aktionslinie 3: Die Förderdauer/Projektlaufzeit wird themenspezifisch festgelegt

Art und Höhe der Förderung:

Die Förderung (Anteilfinanzierung) beträgt i.d.R. 45% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
In Aktionslinie 1 verhält sich die Förderquote bei erneuter Antragstellung im Hinblick auf die Personalkosten degressiv. In Aktionslinie 2 und 3 kann die Förderquote max. 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben erreichen.
Kumulation:
Es besteht ein Kumulierungsverbot mit Zuschüssen aus anderen Programmen der EU-Struktur-
fonds sowie Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den gleichen Förderzweck.
Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln reduzieren den Zuschussbetrag entsprechend.

Auszahlung der Zuwendung:

Der Zuschuss wird in Raten ausgezahlt. Die Modalitäten sind im Zuwendungsbescheid geregelt.
Nachweispflichten und Berichterstattung:
Es ist jährlich ein Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen. Nach Abschluss der Projektlaufzeit ist ein einfacher Gesamtverwendungsnachweis zu erstellen. Ferner ist eine Berichterstattung gemäß den Vorgaben der EU und des Zuwendungsbescheides notwendig.

Grundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Rates vom 12. Juli 1999, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 213/5 vom 13. August 1999,
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 161/1 vom 26. Juni 1999,
Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 130/30 vom 31. Mai 2000,
Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 193/39 vom 29. Juli 2000,
Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 02. März 2001, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 63/21 vom 03. März 2001,
Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 198/1 vom 21. Juli 2001,
Verordnung (EG) Nr. 2355/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 351/42 vom 28. Dezember 2002,
Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 72/66 vom 11. März 2004.

Antragsverfahren:

Für jede Aktionslinie ist ein eigener Antrag notwendig. Die Anträge müssen vor Projektbeginn gestellt werden und sollten mind. 8 Wochen vor Beginn des Projektes abgestimmt vorliegen.
Die Antragstellung erfolgt mit Formvordruck. Das Antragsformular kann per E-mail angefordert werden.