Ausbildung Ladungssicherung nach VDI 2700 ff.

Immer häufiger wird bei Kontrollen von Fahrzeugen auch die Ladungssicherung überprüft. Die Ergebnisse haben erschreckende Ausmaße. So haben nur in wenigen Fällen die Ladungen ausreichende Sicherungen, immer häufiger wird dem Fahrzeugführer die Weiterfahrt untersagt und in der Folge für alle Beteiligten neben den entstehenden Kosten auch erhebliche Bußgelder auferlegt.

Entsprechend dem § 22 StVO müssen Ladungen verkehrssicher auf dem Fahrzeug verstaut werden. Dazu zählt neben einer ordnungsgemäßen Verpackung auch die sichere Befestigung der Ware auf der Ladefläche. Dafür zuständig sind der Absender, der Verlader und der Fahrzeugführer.

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen hat nach den Regeln der VDI 2700 ff. zu erfolgen. Diese stellen den derzeitigen "aktuellen Stand der Technik" dar. Eine der darin geforderten Voraussetzungen ist die spezielle Schulung der betroffenen Mitarbeiter (VDI 2700 a).

Solche Schulungen sollten eng an den betrieblichen Belangen angelehnt sein. Daher sind wir gerne bereit, mit Ihrem Unternehmen Termine, Dauer, Preise und Inhalte abzusprechen. Rufen Sie uns einfach an unter unserer kostenfreien ../freecall_logo_72.jpg Servicehotline 0 800 / 61 99 26 71.

Zielgruppe:

Alle die mit dem Verladen von Gütern auf Straßenfahrzeugen betraut sind, Lagermeister, Verladepersonal, Versandleiter, Fahrzeugführer, Disponenten etc.

NEU!

Fahrer/innen im gewerblichen Güterverkehr, die diesen Lehrgang besuchen, erfüllen damit Ihre Verpflichtung zur Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).

Nach Abschluss erhalten die Teilnehmer/innen eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG i.V.m. § 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) festgelegten Schulungsbereich 1.4 ausgehändigt.

Dauer:
Prüfung:
9,5 UE á 45 min
Nein (bei Inhouseseminare auf Wunsch)

Zertifikat:

Der Mitarbeiter erhält eine Teilnahmebescheinigung, die bei entsprechender thematischer Gestaltung auch als themenbezogene Unterweisung für beauftragte Personen nach § 6 der GbV verwendet werden kann.